OFD Köln - Verfügung vom 19.08.1998
S 1301
Fundstellen:
EStG-Kartei NRW Nr. 803

OFD Köln - Verfügung vom 19.08.1998 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/84042

OFD Köln, Verfügung vom 19.08.1998 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/84042

Steuerbefreiung für Studenten und andere Personen nach DBA

Vorbemerkung

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können bei

Steudenten 1
Lehrlingen, Volontären, Praktikanten 2
Empfängern eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums 3
Mitarbeitern eines Programms der technischen Hilfe (Zusammenarbeit) 4
Angestellten mit der Absischt der Erlangung technischer, beruflicher oder geschäftlicher Erfahrungen 5
Personen, die sich (aufgrund von Regierungsvereinbarungen) zur Ausbildung, zur Forschung oder zum Studium in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten 6

aufgrund von DBA steuerfrei sein.

Die nachfolgende Übersicht gibt Aufschluß über die in den einzelnen Abkommen enthaltenen Regelungen und Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
Abkürzungen:
Kj = Kalenderjahr
Stj. = Steuerjahr

Anlage

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
DBA Abkommensvorschrift Begünstigte Personen (vgl. Vorbemerkung) Die Person darf sich nicht länger als .... Tage im Inland aufhalten. Die Person darf nicht länger als .... Tage beschäftigt werden. Der Steuerabzug unterbleibt während der ersten .... Jahre des Aufenthalts im Inland. Die Person hält sich nur vorübergehend im Inland auf. Der Steuerabzug unterbleibt hinsichtlich aller Vergütungen, die .... DM während des .... nicht übersteigen.