Allgemeines
Grundbesitzwerte (§ 138 BewG) für wirtschaftliche Einheiten
□ des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens | |
= land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte | |
□ des Grundvermögens | = Grundstückswerte |
sind nur festzustellen, wenn sie für die ErbSt/SchenkSt oder GrESt benötigt werden. Die Bewertungsstelle (BWST) hat somit nur dann eine Feststellung durchzuführen, wenn ein Bedarfswert angefordert wird.
Feststellungsverfahren
Grundbesitzwerte sind - unter sinngemäßer Anwendung der AO -Vorschriften, die für die Feststellung von EW des Grundbesitzes gelten, - gesondert festzustellen (vgl. § 138 Abs. 5 BewG).
Sind an dem Grundstück mehrere Personen beteiligt, ist die gesonderte Feststellung gem. § 179 Abs. 2 AO auch einheitlich durchzuführen. Der Wert der im ganzen zu ermitteln und auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen (vgl. § 3 BewG).
Die nachstehenden Erwerbsvorgänge führen zu einer gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte.
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