Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 40 EStG werden Dividenden zur Hälfte von der ESt befreit (Halbeinkünfteverfahren). In diesem Zusammenhang wurde gefragt, welche Auswirkungen die hälftige Steuerbefreiung auf die Verwaltung der von den Kunden der Kreditinstitute erteilten Freistellungsaufträge hat.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder hat das BMF wie folgt Stellung genommen:
Die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Dividenden werden nur mit ihrem stpfl. Anteil auf das jeweils vom Stpfl. seiner Bank erteilte Freistellunsgvolumen angerechnet (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Übersteigt der stpfl. Teil der Dividende das dem Kreditinstiut erteilte Freistellungsvolumen, soweit es für Dividenden zur Verfügung steht, ist zu beachten, dass bei der Bemessung der KapErtrSt für die teilweise stpfl. Dividende § 3 Nr. 40 EStG keine Anwendung findet, die steuerfreie Hälfte also einzubeziehen ist.
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