OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.01.2002
S 2252

OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.01.2002 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/85105

OFD Magdeburg, Verfügung vom 04.01.2002 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/85105

§ 43-45d EStG Anrechnung von Dividenden, die nach § 3 Nr. 40 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes v. 23.10.2000 dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, auf den Freistellungsauftrag

Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 40 EStG werden Dividenden zur Hälfte von der ESt befreit (Halbeinkünfteverfahren). In diesem Zusammenhang wurde gefragt, welche Auswirkungen die hälftige Steuerbefreiung auf die Verwaltung der von den Kunden der Kreditinstitute erteilten Freistellungsaufträge hat.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder hat das BMF wie folgt Stellung genommen:

Die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Dividenden werden nur mit ihrem stpfl. Anteil auf das jeweils vom Stpfl. seiner Bank erteilte Freistellunsgvolumen angerechnet (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Übersteigt der stpfl. Teil der Dividende das dem Kreditinstiut erteilte Freistellungsvolumen, soweit es für Dividenden zur Verfügung steht, ist zu beachten, dass bei der Bemessung der KapErtrSt für die teilweise stpfl. Dividende § 3 Nr. 40 EStG keine Anwendung findet, die steuerfreie Hälfte also einzubeziehen ist.