Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder und im Vorgriff auf eine Änderung des Abschn. 74 Abs. 3 der KSt-Richtlinien gilt zur Anwendung des Zinsabschlaggesetzes bei Körperschaften bis auf weiteres Folgendes:
Unbeschränkt stpfl. und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Einkünften aus Kapitalvermögen können einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn die Kapitalerträge den WK-Pauschbetrag von 100 DM (ab 1.1.2002: 51 €) und den Sparer-Freibetrag von 6 000 DM (ab 1.1.2000: 3 000 DM bzw. ab 1.1.2002: 1 550 €) nicht übersteigen (vgl. BMF-Schr. v. 26.10.1992 - IV B 4 - S 2000 252/92 - zu Nr. 5 vgl. BStBl 1992 I S. 693).
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