Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Veräußerungs-, Abtretungs- und Einlösungsfällen nach der Marktrendite in Fällen einer nicht ermittelbaren Emissionsrendite hat der BFH mit Urt. v. 24.10.2000,BStBl 2001 II S. 97, eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten. Mit BMF-Schr. v. 7.2.2001, BStBl 2001 I S. 149, haben die obersten FinBeh des Bundes und der Länder bestimmt, diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
In der Zwischenzeit ist der § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 1. Halbsatz EStG dahingehend geändert worden, dass auch in Fällen, in denen die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite haben oder der Stpfl. diese nicht nachweist, der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag gilt (Änderung durch das StÄndG 2001 v. 20. 12.2001, BStBl 2002 I S. 4). Dies gilt auch für Fälle der Einlösung durch den Ersterwerber. Die Neuregelung ist für alle VZ anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (§ 52 Abs. 37b EStG i. d. F. des StÄndG 2001).
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