OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.07.2002
S 2405 - 7 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.07.2002 (S 2405 - 7 - St 214) - DRsp Nr. 2008/81779

OFD Magdeburg, Verfügung vom 04.07.2002 - Aktenzeichen S 2405 - 7 - St 214

DRsp Nr. 2008/81779

§ 44a EStG; Freistellung vom Steuerabzug nach § 44 a Abs. 5 EStG bei Holdinggesellschaften

Nach § 44 a Abs. 5 EStG ist ein Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 EStG nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer.

Holdinggesellschaften erfüllten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27. August 1997, BStBl 1997 II S. 817) bisher nicht die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug i. S. d. § 44 a Abs. 5 EStG, da die „Überzahlungssituation” nicht durch die Art der von ihnen ausgeübten Geschäfte bedingt war.

Auf Grund der Einführung der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und den Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen durch die Neufassung des § 8 b KStG erfüllen Holdingunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften in der Regel ab 2002 die Voraussetzungen des § 44 a Abs. 5 EStG, wenn ihre Einkünfte fast ausschließlich aus steuerfreien Beteiligungseinkünften stammen. Andere steuerpflichtige Erträge in geringem Umfang, z. B. Zinseinnahmen, stehen der Erteilung einer Bescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EStG nicht entgegen.