OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.09.1998
S 0126

OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.09.1998 (S 0126) - DRsp Nr. 2008/83675

OFD Magdeburg, Verfügung vom 07.09.1998 - Aktenzeichen S 0126

DRsp Nr. 2008/83675

§ 25 AO Zuständigkeit bei Gesamtrechtsnachfolge

1. Tritt aufgrund des Tods eines Stpfl. Gesamtrechtsnachfolge ein, gehen gem. § 45 Abs. 1 AO die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. In diesem Fall stellt sich die Frage, welches FA für die noch durchzuführenden ESt-Veranlagungen des Erblassers örtlich zuständig ist.

2. Nach dem BFH-Urt. v. 29.4.1965 V 46/63 (HFR 1965 S. 522) und dem Urt. des FG Hamburg v. 13.4.1989 II 7/87 (EFG 1989 S. 490) sind infolge des Eintritts des Rechtsnachfolgers in die Rechtsstellung des Vorgängers die Verhältnisse des Nachfolgers für die Frage der örtlichen Zuständigkeit maßgebend. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich mithin nach den Verhältnissen des Rechtsnachfolgers auch für die Zeiträume, die vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge liegen.

3. Ist nur ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden, ist dessen Wohnsitz-FA gem. § 19 AO für die Einkommenbesteuerung des Erblassers zuständig. Ist dieses FA nicht mit dem Wohnsitz-FA des Erblassers identisch, tritt ein Zuständigkeitswechsel gem. § 26 Satz 1 AO ein. Die Steuerakten des Erblassers sind an das Wohnsitz-FA des Gesamtrechtsnachfolgers abzugeben. Dasselbe gilt, wenn mehrere Erben vorhanden sind und alle Erben im Bezirk desselben FA wohnen.