OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.08.2000
S 7220 - 4 - St 243

OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.08.2000 (S 7220 - 4 - St 243) - DRsp Nr. 2008/82150

OFD Magdeburg, Verfügung vom 17.08.2000 - Aktenzeichen S 7220 - 4 - St 243

DRsp Nr. 2008/82150

Umsatzsteuer; Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif.

Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1999) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen.

Ist es im Ausnahmefall dem Unternehmer nicht zuzumuten, eine uvZTA einzuholen, kann sie auch durch das Finanzamt im Wege der Amtshilfe beantragt werden.

Für Anträge auf uvZTA bittet die OFD zunächst urschriftlich das beiliegende Vordruckmuster „0307 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft” zu verwenden. Das Wort „verbindlich” in der Bezeichnung des Antrags ist durch das Wort „unverbindlich” zu ersetzen. Voraussichtlich ab Januar 2001 kann der Antrag über UNIFA (Textverarbeitung) abgerufen werden.