OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.04.1995
S 4506

OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.04.1995 (S 4506) - DRsp Nr. 2008/86076

OFD Magdeburg, Verfügung vom 21.04.1995 - Aktenzeichen S 4506

DRsp Nr. 2008/86076

§ 4 GrEStG Übertragung von Liegenschaften der Regionalversorgungsunternehmen auf die Kommunen

Im Dezember 1992 wurde eine Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem BVerfG über die Struktur der Stromversorgung in den neuen Bundesländern getroffen. Es wird davon ausgegangen, daß leistungs- und wettbewerbsfähige Regionalversorger erhalten bleiben. Außerdem soll es ostdeutschen Gemeinden, denen eine Genehmigung nach § 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Aufnahme der Stromversorgung erteilt wird, auf der Grundlage dieser Vereinbarung ermöglicht werden, Stadtwerke zu gründen. Sobald die Gemeinde die Genehmigung erhalten hat, werden ihr alle örtlichen Versorgungsanlagen (Strom und Fernwärme) übertragen.

Die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Grundstücken der Regionalversorgungsunternehmen auf Städte und Gemeinden ist ein steuerbarer Vorgang i. S. des GrEStG. Dies gilt auch, soweit die Grundstücke nachfolgend auf juristische Personen privaten Rechts (z. B. „Stadtwerke GmbH”) übergehen, die in kommunaler Trägerschaft stehen.