Es ist die Frage aufgetreten, wie im Hinblick auf Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 12. Mai 1997 (BStBl. I S. 562) zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige die Kosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ganz oder teilweise seinen Kunden in Rechnung stellt, die Kosten also im Ergebnis nur zum Teil bzw. überhaupt nicht zu tragen hat.
In dem der Anfrage zugrunde liegenden Einzelfall nutzt der Steuerpflichtige, ein Sachverständiger für Feuerschäden, einen Pkw der Oberklasse sowohl für betriebliche als auch (angabegemäß in geringem Umfang) für private Fahrten. Ein Fahrtenbuch führt er nicht. Die Kosten für die betrieblichen Fahrten stellt er seinen Kunden (in der Regel Versicherungsgesellschaften) in Rechnung. Die Erstattungen, die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, übersteigen regelmäßig die Kosten. Der Steuerpflichtige hat daher in mehreren Jahren sogar insgesamt einen Überschuss der Erstattungen über die Aufwendungen für den Pkw erzielt.
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