OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.06.1998
S 0166

OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.06.1998 (S 0166) - DRsp Nr. 2008/83832

OFD Magdeburg, Verfügung vom 25.06.1998 - Aktenzeichen S 0166

DRsp Nr. 2008/83832

§ 46 AO Auszahlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Dritte ohne formelle Abtretung oder Verpfändung

Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist eine Auszahlung an Dritte möglich. Die Sonderbestimmungen des § 46 AO gelten in diesen Fällen nur hinsichtlich des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen (Abs. 4). Die amtliche Überschrift zu dieser Vorschrift lautet zwar „Abtretung, Verpfändung, Pfändung”; die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 AO gelten jedoch nach ihrem Wortlaut ohne Einschränkung für sämtliche Forderungsübergänge an Dritte.

1 Zahlungsanweisung

1.1 Allgemeines

Mit einer Zahlungsanweisung, für die die Vorschriften der §§ 783 ff. BGB gelten, kann ein Erstattungsberechtigter (Stpfl.) seinen Schuldner (FA) veranlassen, den ihm zustehenden Erstattungsbetrag an einen Dritten auszuzahlen. Durch die Zahlungsanweisung wird der Anweisungsempfänger (Dritter) ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen (FA) im eigenen Namen zu erheben, und das FA wird ermächtigt, an den Empfänger für Rechnung des Anweisenden (Stpf.) zu leisten.