OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.06.2003
S 3219 a - 3 - St 275 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.06.2003 (S 3219 a - 3 - St 275 V) - DRsp Nr. 2008/83546

OFD Magdeburg, Verfügung vom 25.06.2003 - Aktenzeichen S 3219 a - 3 - St 275 V

DRsp Nr. 2008/83546

Bebaute Grundstücke: BewG Leerstand von Geschäftsgrundstücken

Zur Bearbeitung von Anträgen, den Leerstand von Geschäftsgrundstücken zu berücksichtigen, verweist die OFD auf den Beschluss vom 24.07.2002, II B 52/02 (BFH/NV 2003 S. 8), in dem der BFH u. a. folgenden Leitsatz aufgestellt hat:

„Bei der Schätzung des Einheitswerts von im Beitriftsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücken auf den 01.01.1935 lassen sich die Wertverhältnisse nicht aus den aktuellen Verhältnissen am Grundstücksmarkt ableiten.

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann die derzeitige Unverkäuflichkeit oder Unvermietbarkeit nicht berücksichtigt werden, da sich Veränderungen der Marktverhältnisse innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums bei der Einheitsbewertung nicht auswirken dürfen.”

In dem zum Beschluss führenden Sachverhalt begehrte ein Stpfl. im Zusammenhang mit dem Leerstand eines Fabrikgrundstücks und dessen Unverkäuflichkeit die Minderung des Einheitswerts und die Ableitung des Einheitswerts aus dem tatsächlichen Verkehrswert.

Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt: