Die Frist für die gesonderte Feststellung von EW beginnt nach § 181 Abs. 3 S. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kj, auf dessen Beginn der EW festzustellen oder aufzuheben ist. In den Fällen, in denen eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des EW abzugeben ist, beginnt die Feststellungsfrist davon abweichend mit Ablauf des Kj, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kj, das auf das Kj folgt, auf dessen Beginn die EW-Feststellung getroffen werden soll (§ 181 Abs. 3 S. 2 AO).
Das Hinausschieben des Fristbeginns wirkt entsprechend auf den Beginn der Feststellungsfristen für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraumes (§ 181 Abs. 3 S. 3 AO).
Dies gilt unabhängig davon, ob derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit zu einem folgenden Feststellungszeitpunkt zuzurechnen ist, ursprünglich zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des EW verpflichtet war.
Beispiel: Auf den 1.1.01 ist eine Nachfeststellung durchzuführen. Ohne die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des 31.12.01 (§ 181 Abs. 3 S. 1 AO).
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