Nach einem Beschl. der obersten FinBeh des Bundes und der Länder liegen in den Fällen krankheits- bzw. behinderungsbedingter Betreuung die Voraussetzungen zum Abzug der Aufwendungen für den Betreuer als agw. Belastung im Rahmen des § 33 EStG vor, soweit es sich dabei nicht um Betriebsausgaben oder um Werbungskosten handelt. Da das Vormundschaftsgericht sowohl die Betreuung anordnet als auch über die Höhe der Vergütung des Betreuers entscheidet, können die Notwendigkeit wie auch die Angemessenheit der Aufwendungen unterstellt werden.
Sofern der Betreuer ausschließlich im Bereich der Personensorge tätig wird, sind die dafür entstehenden Aufwendungen insgesamt als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Bei agw. Vermögenssorge kommt ein Abzug der Aufwendungen als agw. Belastung nur in Betracht, soweit ertragloses Vermögen verwaltet wird, während bei Erzielung von Einkünften die Aufwendungen für den Betreuer Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.
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