OFD München - Verfügung vom 11.02.2000
InvZ 1100

OFD München - Verfügung vom 11.02.2000 (InvZ 1100) - DRsp Nr. 2008/86180

OFD München, Verfügung vom 11.02.2000 - Aktenzeichen InvZ 1100

DRsp Nr. 2008/86180

§ 3 InvZulG Anspruchsberechtigung für Erhaltungsarbeiten an Gebäuden nach Abs. 1 Nr. 3

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 3 Abs. 4 Nr. 1 InvZulG 1999 wird eine InvZul von 15 v. H. für Erhaltungsarbeiten an vor dem 1.1.1991 fertig gestellten Gebäuden gewährt, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Anspruchsberechtigt für die Investitionszulage ist die Person oder das Rechtsgebilde, die oder das die begünstigte Investition im Fördergebiet selbst vornimmt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer des WG, an dem die Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, oder auch der Mieter oder ein Nießbraucher zur Inanspruchnahme einer Investitionszulage berechtigt ist.

Die OFD bittet, hierzu die Auffassung zu vertreten, dass der Investor für die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 bürgerlich-rechtlicher oder (zumindest) wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, an dem die Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, sein muß. Wird eine begünstigte Investition i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 3 1999 von einer Person oder einem Rechtsgebilde durchgeführt, die oder das nicht zumindest wirtschaftlicher Eigentümer ist, ist eine Anspruchsberechtigung nicht gegeben.