Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder gilt für die lstl. Behandlung von Zinsersparnissen und Aufwendungszuschüssen aus Wohnungsfürsorgemitteln Folgendes:
Werden Aufwendungszuschüsse oder Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach §
Anmerkung der OFD:
Unter den genannten Voraussetzungen braucht deshalb nicht mehr geprüft werden, ob und ggf. inwieweit Fördervorteile nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfrei bleiben können.
Soweit AN für bereits abgelaufene Kj Bestätigungen ihres ArbG über versteuerte und im Arbeitslohn enthaltene Fördervorteile vorlegen, können ESt-Bescheide unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.
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