Nach R 187 Abs.
Mit Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes (SGB XI) zum 1. 1. 1995 ist der Begriff der Pflegebedürftigkeit gesetzlich in den §§ 14, 15 SGB XI weiter gefaßt worden, so daß die Pflegebedürftigkeit nicht mehr nur durch das strenge Kriterium der Hilflosigkeit i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG beschrieben werden kann. Die Feststellung einer der drei Pflegestufen nach dem SGB XI ist vielmehr als ausreichend anzusehen.
Die EStR 1996 wurden auf dieser Grundlage entsprechend geändert (R 188 Abs. 1 EStR 1996). Danach ist pflegebedürftig, wer die Voraussetzungen des § 14 SGB XI erfüllt. Der Nachweis hierüber ist durch eine Bescheinigung der Versicherer oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen.
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