OFD München - Verfügung vom 16.01.2003
S 2334- 101 St 415

OFD München - Verfügung vom 16.01.2003 (S 2334- 101 St 415) - DRsp Nr. 2008/83337

OFD München, Verfügung vom 16.01.2003 - Aktenzeichen S 2334- 101 St 415

DRsp Nr. 2008/83337

Lohnsteuerliche Behandlung von Warengutscheinen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausgibt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; § 8 Abs. 3 EStG)

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausgegebene Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, gilt Folgendes:

  • Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (50 €-Freigrenze) oder § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar.

  • Vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine, die auf einen Euro-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge. Diese Warengutscheine sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.

    Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist, kann nach bisheriger Auffassung auch dann noch als Sachbezug behandelt werden, wenn zusätzlich der Wert in Euro angegeben ist (z. B. ein Gutschein über 40 Liter Benzin, höchstens für 50 €). Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen hat hierzu mit Schreiben vom 03.01.2002 Az.: 34 - S 2343 137 - 49 736/02 Folgendes mitgeteilt: