Nach dem BFH-Urt. v. 13.9.2000 (BStBl 2001 II S. 67) kann das FA anstelle eines Haftungsbescheids einen Nachforderungsbescheid gem. § 167 Abs. 1 AO erlassen, wenn der Entrichtungspflichtige keine Anmeldung zur KapErtrSt abgibt. Nach den Ausführungen des BFH im vorgenannten Urt. stehen diese beiden verfahrensrechtlichen Wege gleichwertig nebeneinander. Ein Nachforderungsbescheid kann jedoch nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen zu Inhaftungnahme des Entrichtungsschuldners gem. § 44 Abs. 5 EStG gegeben sind.
In der Praxis wurden bei Nichtabgabe von KapErtrSt-Anmeldungen bislang, insbesondere in Fällen, in denen das FA nach dem Bekanntwerden von verdeckten Gewinnausschüttungen an den ausländischen Anteilseigner den inländischen Entrichtungspflichtigen erfolglos zur Abgabe einer KapErtrSt-Anmeldung aufgefordert hatte, Haftungsbescheide erteilt.
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