Nach dem BFH-Urt. v. 20.6.2000 VIII R 5/99 ist als Übernahmegewinn i. S. des § 18 Abs. 2 UmwStG in der bis 31.12.1998 gültigen Fassung nur ein Gewinn und nicht auch ein Übernahmeverlust zu verstehen; die Vorschrift verbietet deshalb nicht die Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung auf die gem. § 4 Abs. 6 UmwStG aufgestockten Buchwerte bei der GewSt.
Nachdem das Urt. nunmehr im BStBl 2001 II S. 35 veröffentlicht wurde, ist es für Erhebungszeiträume bis 1998, d. h. für Umwandlungsfälle mit steuerlichem Übertragungsstichtag vor dem 1.1.1999, allgemein anzuwenden. Ein einmal nach diesen Grundsätzen vorgenommener step-up bleibt den betroffenen Stpfl. über den 1.1.1999 hinaus erhalten; die Buchwertaufstockungen nach § 4 Abs. 6 UmwStG können demnach auch für gewstl. Zwecke bis zur vollständigen Abschreibung bzw. bis zum Ausscheiden der WG aus dem Betriebsvermögen fortgeführt werden.
Die auf Grund der Bezugsverfügung zurückgestellten Rechtsbehelfsverfahren und Außenprüfungen können nunmehr unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze abgeschlossen werden.
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