Wird der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb ohne Betriebsaufgabeerklärung verpachtet, steht dem Verpächter die Steuerermäßigung nach § 34e EStG nicht zu (H 213 (Allgemeines) EStH; BFH-Urt. v. 15. 4. 1993,BFH/NV 1994,
Die frühere Regelung des Abschn. 213 Abs. 5 EStR 1990, nach der die Steuerermäßigung auch bei einer Betriebsverpachtung gewährt werden konnte, ist aus Billigkeitsgründen noch für VZ bis einschließlich 1994 anzuwenden.
Wird nicht der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb, sondern werden nur Betriebsteile oder Teilbetriebe verpachtet, so kann die Steuerermäßigung nach § 34e EStG in Anspruch genommen werden, wenn beim Stpfl. im übrigen ein lebender land- und forstwirtschaftlicher (Teil-)Betrieb i. S. des § 13 EStG verbleibt und der Gewinn - ggf. aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG - gem. § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt wird.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|