OFD München - Verfügung vom 22.08.2001
S 7359- 38 - St 435

OFD München - Verfügung vom 22.08.2001 (S 7359- 38 - St 435) - DRsp Nr. 2008/80635

OFD München, Verfügung vom 22.08.2001 - Aktenzeichen S 7359- 38 - St 435

DRsp Nr. 2008/80635

Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Kontrollmitteilungen des Bundesamts für Finanzen (BfF)

Es sind Fälle bekannt geworden,

- in denen ein ausländischer Unternehmer darauf verzichtet, die Nichtsteuerbarkeit einer in Anspruch genommenen Leistung eines deutschen Unternehmers durch Verwendung einer USt-IdNr. zu erreichen (z. B. ausländische Spediteure, die Wartungen oder Reparaturen im Inland ausführen lassen, Vermittlungsleistungen etc.) oder

- in denen darauf verzichtet wird, die Steuerfreiheit für Ausfuhren (§ 4 Nr. 1 a i. V. m. § 6 UStG), für innergemeinschaftliche Lieferungen befreiung (§ 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG) oder für sonstige Leistungen (z. B. bei Lohnveredelungen etc.) durch Verwendung einer USt-IdNr. bzw. durch Beschaffung entsprechender Belege herbeizuführen.

In diesen Fällen stellen die deutschen Unternehmer ihren ausländischen Leistungsempfängern Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer aus, die vom Leistungsempfänger im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim BfF geltend gemacht werden.

Das BfF kann die Vergütung dieser Vorsteuerbeträge im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BStBl II S. 695, nicht versagen.