In den Verfügungen v. 22.5. und 18.8.2000 S 2303 der OFD München und Nürnberg war gebeten worden, in Bezug auf den Beginn der Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG
Einspruchsverfahren betreffend Antragsveranlagungen nach § 50 Abs. 5 S. 3 Nr. 3a EStG 1994 für VZ vor 1994
und
Einspruchsverfahren betreffend Antragsveranlagungen nach §§ 1a i. V. mit 1 Abs. 3 EStG i.d.F.
ruhen zu lassen.
Die Rechtslage stellt sich nunmehr wie folgt dar:
Der BFH hat mit Urt. v. 19.1.2000,BStBl 2000 II, 657 entschieden, dass die Regelungen der §§ 1a i. V. mit 1 Abs. 3 EStG 1996 mit ihren familienbezogenen Entlastungen gem. § 52 Abs. 2 S. 1 EStG 1996 für Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates auf Antrag auch für VZ vor 1996 anzuwenden sind, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Der erforderliche Antrag auf Durchführung der Veranlagung kann vom Inkrafttreten der Neuregelung im § 1a EStG 1996 zum 1.1.1996 an noch bis zum Ablauf der Zweijahresfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG und der allgemeinen Festsetzungsfrist gestellt werden.
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