OFD München - Verfügung vom 28.01.2005
S 2190 - 32 St 416

OFD München - Verfügung vom 28.01.2005 (S 2190 - 32 St 416) - DRsp Nr. 2008/88655

OFD München, Verfügung vom 28.01.2005 - Aktenzeichen S 2190 - 32 St 416

DRsp Nr. 2008/88655

Abgrenzungsprobleme bei Absetzungen für Abnutzung und Eigenheimzulage (Maßgeblichkeit des Bauantrags, Kaufvertrages, Bemessungsgrundlage usw.)

Aufgrund verschiedener Anfragen wird u.a. im Hinblick auf die Gesetzesänderungen zum 01.01.2004 zu folgenden Problemfällen wie folgt Stellung genommen:

I. Eigenheimzulage; Zeitlicher Anwendungsbereich § 19 EigZulG

Anspruchsberechtigte erhalten weiterhin Eigenheimzulage entsprechend der bisherigen Rechtslage, wenn im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile aufgrund eines vor dem 01.01.2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Objekts vor dem 01.01.2004 begonnen wurde (§ 19 EigZulG).

1. Anschaffung

Zur Entscheidung der Frage, welche Fassung des Eigenheimzulagengesetzes anzuwenden sei, ist im Anschaffungsfall allein auf den Kaufvertrag bzw. einen gleichstehenden Rechtsakt abzustellen; der Zeitpunkt des Übergangs von Gefahr, Besitz, Nutzen und Lasten ist dabei nicht maßgeblich, sondern erst zu beachten bei der Beantwortung der Frage, ab wann der Begünstigungszeitraum zu laufen beginnt. Als weitere Voraussetzung zur Auszahlung der EHZ ist dann noch zu klären, ab welchem Zeitpunkt Eigennutzung vorliegt.

Beispiel