OFD München - Verfügung vom 28.08.2001
S 0340

OFD München - Verfügung vom 28.08.2001 (S 0340) - DRsp Nr. 2008/83649

OFD München, Verfügung vom 28.08.2001 - Aktenzeichen S 0340

DRsp Nr. 2008/83649

§ 169 AO Wahrung der Festsetzungsverjährungsfrist durch rechtzeitige Absendung des Steuerbescheids (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1)

1. Rechtsfolgen der rechtzeitigen Absendung

Der BFH hat mit Urt. v. 28.9.2000 (BStBl II 2001 S. 211) entschieden, dass es für die Wahrung der Festsetzungsverjährungsfrist durch rechtzeitige Absendung eines Steuerbescheides gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO nicht darauf ankommt, dass der Bescheid dem Empfänger auch tatsächlich zugeht. Voraussetzung für die Fristwahrung ist aber, dass das FA alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erl. eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind (z. B. Übersendung an aktuelle Adresse, vgl. BFH v. 20.9.2000, BStBl II 2001 S. 58). Für den Fall, dass der Bescheid dem Empfänger nicht zugegangen ist, muss die Bekanntgabe allerdings wiederholt werden, da durch die rechtzeitige Absendung lediglich die Verjährungsfrist gewahrt wurde (vgl. BFH-Urt. v. 22.7.1999,BStBl II 1999 S. 749). Die Wirkungen aus der Bekanntgabe (Beginn der Einspruchsfrist, Bindungswirkung des Bescheids, Beginn der Zahlungsfrist) beginnen erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung der Bekanntgabe zu laufen.

2. Beweisführung über rechtzeitige Absendung