Der BHF hat mit Urt. v. 20.3.2002 -
In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder bitten die OFDen, insoweit die Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 20.3.2002 - II R 53/99 - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Der BFH hat im gleichen Urt. entschieden, dass die Erklärung über die Inanspruchnahme des BV-Freibetrages keine höchstpersönliche Erklärung ist und somit nach dem Tod des Schenkers durch seine Gesamtrechtsnachfolger abgegeben werden kann. Insoweit ist das BFH-Urt. anzuwenden. Der dazu im Widerspruch stehende R 58 Abs. 1 Satz 3 ErbStR wird im Rahmen der Überarbeitung de ErbStR angepasst.
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