Die Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax ist nach Auffassung der AO -Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wegen der fehlenden Originalunterschrift rechtlich nicht zulässig. Da die Unterschrift der Steueranmeldung einen - ggf. strafrechtlich bedeutsamen - Beweis über die Urheberschaft der Steueranmeldung erbringen und den Urheber nicht nur kenntlich machen soll, ist die BFH-Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Einspruchseinlegung durch Telefax auf die Abgabe von Steueranmeldungen nicht übertragbar.
Dies gilt gleichermaßen auch für die Abgabe anderer Steuererklärungen per Telefax.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|