OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 23.08.2002
S 2176 - 166/St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 23.08.2002 (S 2176 - 166/St 31) - DRsp Nr. 2008/81726

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 23.08.2002 - Aktenzeichen S 2176 - 166/St 31

DRsp Nr. 2008/81726

§ 6 a EStG; Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten

Zur Frage der steuerrechtlichen Anerkennung von Zusagen auf Hinterbliebenenversorgung für den in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers nimmt die OFD im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wie folgt Stellung:

Aufwendungen für Versorgungszusagen an Arbeitnehmer, die eine Hinterbliebenenversorgung für den in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner des Versorgungsberechtigten vorsehen, können nur dann nach Maßgabe von § 4 Abs. 4, § 4 c, § 4 d oder § 4 e EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die in Aussicht gestellten Leistungen betrieblich veranlasst sind. Die Zusage auf eine Hinterbliebenenversorgung ist als Pensionsrückstellung nach § 6 a EStG zu passivieren und darf nur angesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen (R 31 c Abs. 2 EStR) vorliegen.