Mit Urteil vom 15.06.2010 (Az
Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das zwischenzeitlich verabschiedete
Im KStG ist eine solche Gesetzesänderung (insbesondere des § 10 Nr. 2 KStG) nicht vorgenommen worden. Nach einem Beschluss der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder hat das o. a. BFH-Urteil keine Bedeutung für den Bereich der Körperschaftsteuer. Die Wirkung ist grundsätzlich auf die Einkommensteuer begrenzt, da insoweit Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.
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