Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Es wurde die Frage gestellt, ob die begünstigten Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge auch ohne weiteren Nachweis bei der Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden können.
Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
In dem Beispiel zu H 33a. 1 EStH 2010 unterstützt ein Stpfl. seinen Sohn mit monatlich 100 €. Aus dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Unterstützende die Versicherungsbeiträge konkret übernommen hat. In der Lösung zu diesem Beispiel wird der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um die Krankenversicherungsbeiträge (abzüglich 4 %) und die Pflegeversicherungsbeiträge erhöht.
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