Nach dem BFH-Urteil vom 7.4.2005, Az. V R 5/04, sind Umsatzsteuerschulden, die von einem Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen begründet worden sind, keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (- sondern vielmehr „neue” Verbindlichkeiten des Schuldners -), wenn sie aus einer insolvenzfreien Tätigkeit des Schuldners herrühren (Vfg. der OFD D vom 6.10.2005).). Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schuldner während des Verfahrens eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt und er durch seine Arbeit (körperliche, geistige oder sonstige persönliche Leistung) ohne eine Betriebs- oder Geschäftsausstattung oder durch seine Arbeit mit Hilfe von nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen Leistungen erbringt.
Es stellt sich nun die Frage, wem die sich durch diese Tätigkeit eventuell ergebenden Steuerguthaben zustehen und ob gegebenenfalls eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen in Betracht kommt.
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