OFD Münster - Verfügung vom 07.12.2010
akt. Kurzinfo ESt 28/2003

OFD Münster - Verfügung vom 07.12.2010 (akt. Kurzinfo ESt 28/2003) - DRsp Nr. 2010/80608

OFD Münster, Verfügung vom 07.12.2010 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 28/2003

DRsp Nr. 2010/80608

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 2 Abs. 3 EStG

Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG geäußert, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (Beschlüsse vom 06.03.2003 zur Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO : Az. XI B 7/02 und XI B 76/02). Die ernstlichen Zweifel des BFH beschränken sich auf die Begrenzung des Verlustausgleichs bei Vorliegen „echter”, die positiven Einkünfte übersteigender Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben sich dafür ausgesprochen, die vorgenannten Beschlüsse des BFH anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen echte Verluste vorliegen und die dem Steuerpflichtigen tatsächlich verbleibenden Mittel das Existenzminimum nicht abdecken, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. In anders gelagerten Fällen kommt eine Aussetzung der Vollziehung derzeit weiter nicht in Betracht.