OFD Münster - Verfügung vom 09.08.2010
Kurzinfo Ertragsteuer 16/2010

OFD Münster - Verfügung vom 09.08.2010 (Kurzinfo Ertragsteuer 16/2010) - DRsp Nr. 2010/80408

OFD Münster, Verfügung vom 09.08.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo Ertragsteuer 16/2010

DRsp Nr. 2010/80408

Kapitalertragsteueranmeldungen von Genossenschaftsbanken

Durch Vorlage eines Freistellungsauftrages kann bei Kapitalerträgen i. S. d § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (u. a. Dividenden/Gewinnausschüttungen, Erträge aus Wandelanleihen etc.) nicht vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden. Der Schuldner der Kapitalerträge ist trotz des Freistellungsauftrages verpflichtet, den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG), eine Kapitalertragsteueranmeldung elektronisch zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 EStG) und die Kapitalertragsteuer ans Finanzamt abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Anstelle der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug tritt im Falle eines erteilten Freistellungsauftrages das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 6 Satz 4 EStG im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung, wenn die entsprechenden Wertpapiere durch ein Kreditinstitut verwahrt werden. Diese Erstattungsbeträge werden dabei der sog. Zahlstellen-Kapitalertragsteuer (Zeile 8 der Kapitalertragsteueranmeldung) zugeordnet.

Im Hinblick auf die regelmäßig im Mai ausgezahlten Genossenschaftsdividenden sind folgende Besonderheiten zu beachten: