Sachlicher Anwendungsbereich i.V.m. § 6 c EStG
Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6 c EStG i.V.m. § 6 b Abs. 10 EStG i.d.F des UntStFG gilt in Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) ermittelt werden, Folgendes:
§ 6 c Abs. 1 Satz 1 EStG verweist für seinen sachlichen Anwendungsbereich uneingeschränkt auf § 6 b EStG. Damit sind auch die durch das UntStFG neu eingefügten Regelungen des § 6 b Abs. 10 EStG erfasst.
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