OFD Münster - Verfügung vom 10.06.2010
Kurzinfo LSt-Außendienst 6/2010

OFD Münster - Verfügung vom 10.06.2010 (Kurzinfo LSt-Außendienst 6/2010) - DRsp Nr. 2010/80348

OFD Münster, Verfügung vom 10.06.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo LSt-Außendienst 6/2010

DRsp Nr. 2010/80348

Mahlzeiten aus besonderem Anlass; Abgabe auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten

In R 8.1 Abs. 8 LStR ist abschließend geregelt, wie Mahlzeiten, die der Arbeitgeber nicht zur üblichen arbeitstäglichen Beköstigung seiner Arbeitnehmer abgibt, steuerlich zu erfassen und zu bewerten sind. Voraussetzung für die drei in dieser Richtlinie beschriebenen Fallgestaltungen ist, dass die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten abgegeben werden. Eine Veranlassung durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers voraus. Er muss Tag und Ort der Mahlzeit bestimmen.

Für die Frage, ob der Arbeitgeber die Abgabe einer Mahlzeit durch einen Dritten veranlasst hat, ist zu unterscheiden zwischen Lohnzahlungszeiträumen vor dem 01.01.2010 und nach dem 31.12.2009.

Lohnzahlungszeiträume vor dem 01.01.2010

Es gelten die Regelungen in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 4 bis 6 LStR 2008.

Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2009