In R 8.1 Abs. 8
Für die Frage, ob der Arbeitgeber die Abgabe einer Mahlzeit durch einen Dritten veranlasst hat, ist zu unterscheiden zwischen Lohnzahlungszeiträumen vor dem 01.01.2010 und nach dem 31.12.2009.
Lohnzahlungszeiträume vor dem 01.01.2010
Es gelten die Regelungen in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 4 bis 6 LStR 2008.
Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2009
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