Der Begriff des Mitunternehmeranteils im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG umfasst neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Gesamthandsvermögen auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens. Die steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil zu Buchwerten erfordert folglich zwingend die Mitübertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens zu gleichem Anteil („vertikale Spaltung” des Anteils, BFH-Urteil vom 12.04.2000, XI R 35/99, BStBl 2001 II S. 27 sowie BFH-Urteil vom 24.08.2000, IV R 51/98, DStR 2000 S. 1768). Soweit also der übertragene Mitunternehmer funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nur unterquotal überträgt, sind die auf den Erwerber übergegangenen stillen Reserven des Mitunternehmeranteils einschließlich eines anteiligen Firmenwertes aufzudecken.
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