OFD Münster - Verfügung vom 12.08.2009
2770 - 249 - St 13 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 12.08.2009 (2770 - 249 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2010/80155

OFD Münster, Verfügung vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 2770 - 249 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2010/80155

Anerkennung von ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnissen

Nach § 17 S. 2 Nr. 2 KStG kann ein Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme entsprechend den Voraussetzungen des § 302 AktG vereinbart wird. Diese ausdrückliche Vereinbarung ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung ungeachtet dessen erforderlich, dass § 302 AktG im GmbH-Konzern analog auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten soll. An dieser Rechtsauffassung hat der BFH in jüngster Vergangenheit mit Nachdruck festgehalten. Siehe hierzu die Urteile BFH vom 22.2.2006 - I R 73/05, BFH vom 22.2.2006 - I R/74/05, BFH vom 16.6.2005 - IV R 76/06 (n. v.) und BFH vom 17.6.2008 - IV R 88/05.

Mithin muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) entsprechend R 66 Abs. 3 S. 2 und 3 KStR

  • entweder allgemein auf die Geltung sämtlicher Absätze des § 302 AktG verweisen (es reicht aus, wenn die Verpflichtung zur Verlustübernahme - ohne jegliche Einschränkung - „entsprechend den Regelungen des § 302 AktG” vereinbart wird)

    oder

  • den Wortlaut der Vorschrift des § 302 AktG wörtlich übernehmen.