Das BMF-Schreiben vom 24.03.2011 regelt in den Abschnitten III. und IV., dass Zuwendungen, die an nicht steuerbegünstigte Spendensammler oder an - nicht mildtätige - steuerbegünstigte Körperschaften geleistet werden, u. a. dann abzugsfähig sein können, wenn diese an gemeinnützige Körperschaften oder an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergereicht werden.
Zu den nachfolgenden Zweifelsfragen bitte ich die folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Sind Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten von nicht steuerbegünstigten Spendensammlern eingerichteten Spendenkonten eingehen, steuerlich abziehbar, wenn sie anschließend an eine nicht im Inland ansässige gemeinnützige Körperschaften weitergeleitet werden (vgl. Abschnitt III. des BMF-Schreibens)?
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