Mit Beschluss vom 17.11.2009 (
Das Bundesverfassungsgericht hat beanstandet, dass die Umgliederung des zum Zeitpunkt des Systemwechsels (i. d. R. 31.12.2000) mit 45 % belasteten Eigenkapitals (EK 45) in mit 40 % belastetes Eigenkapital (EK 40) und unbelastetes Eigenkapital (EK 02) für diejenigen Unternehmen zu einem Wegfall von Körperschafsteuerminderungspotenzial führen kann, die nur über einen geringen oder keinen Bestand an EK 02 verfügen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahresssteuergesetz 2010 vom 13.12.2010 (BGBl 2010 I S.
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