OFD Münster - Verfügung vom 14.08.2009
S 2198b - 61 - St 21-31

OFD Münster - Verfügung vom 14.08.2009 (S 2198b - 61 - St 21-31) - DRsp Nr. 2009/80540

OFD Münster, Verfügung vom 14.08.2009 - Aktenzeichen S 2198b - 61 - St 21-31

DRsp Nr. 2009/80540

Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierungsaufwendungen

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob anhängigen Einspruchsverfahren zur Kaufpreisaufteilung in Modernisierungsfällen nach § 3 FördG unter Berücksichtigung der vom Thüringer Finanzgericht in dem rechtskräftigen Urteil vom 20.2.2008 III 740/05 (EFG 2008 S. 1140) aufgestellten Grundsätze abzuhelfen ist. Das Thüringer Finanzgericht vertrat in diesem und weiteren Klageverfahren (Urteile vom 04.06.2008 IV 868/08 und IV 92/06, n. v.) die Auffassung, dass nur dann nennenswerte Zweifel an der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag bestehen, wenn der Grund und Boden und/oder die Altbausubstanz deutlich unter dem Einstandswert (Anschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten) veräußert wurden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung ist der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag nur dann zu folgen, wenn der Bauträger bzw. Initiator im Rahmen der Kaufpreisaufteilung für den Grund und Boden den Bodenrichtwert oder einen höheren Wert angesetzt hat.