Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob anhängigen Einspruchsverfahren zur Kaufpreisaufteilung in Modernisierungsfällen nach § 3 FördG unter Berücksichtigung der vom Thüringer Finanzgericht in dem rechtskräftigen Urteil vom 20.2.
Nach dem Ergebnis der Erörterung ist der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag nur dann zu folgen, wenn der Bauträger bzw. Initiator im Rahmen der Kaufpreisaufteilung für den Grund und Boden den Bodenrichtwert oder einen höheren Wert angesetzt hat.
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