OFD Münster - Verfügung vom 14.10.2002
S 2729 - 11 - St 13 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 14.10.2002 (S 2729 - 11 - St 13 - 31) - DRsp Nr. 2008/81020

OFD Münster, Verfügung vom 14.10.2002 - Aktenzeichen S 2729 - 11 - St 13 - 31

DRsp Nr. 2008/81020

§§ 51 ff AO; Änderung des Anwendungserlasses zur Abgaben (AEAO)

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.07.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 01.07.2002 (BStBl 2002 I S. 639) geändert worden ist, wurde mit BMF - Schreiben vom 10.09.2002 (Az.: IV C 4 - S 0171 - 93/02) zu §§ 51 ff AO umfassend überarbeitet.

Im Wesentlichen wurden bisherige BMF-Schreiben und Verwaltungsauffassungen eingearbeitet, sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen. Folgend wird kurz auf die wichtigsten Änderungen hingewiesen.

1. Zu § 55 Abs. 1 Nr. 5:

Die Bildung von Rücklagen ist nur unter den Voraussetzungen des § 58 Nrn. 6 und 7 zulässig. Davon unberührt bleiben Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung (vgl. Nr. 3). Die Verwendung von Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, für die Ausstattung einer Körperschaft mit Vermögen ist ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, es sei denn, die Mittel werden von der empfangenden Körperschaft zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet, z.B. für die Errichtung eines Altenheims.

2. Zu § 57 - Unmittelbarkeit:

  1. 2.