OFD Münster - Verfügung vom 15.05.2009
S 2255 - 48 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 15.05.2009 (S 2255 - 48 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2009/80366

OFD Münster, Verfügung vom 15.05.2009 - Aktenzeichen S 2255 - 48 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2009/80366

Besteuerung von Leistungen aus dem CERN-Pensionsfonds und dem Pensionssystem der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)

In der Bundesrepublik Deutschland ansässige ehemalige Bedienstete der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN), Genf erhalten aus dem CERN-Pensionsfonds Leistungen, die vor Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG beurteilt wurden. Ehemalige Bedienstete der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Basel erhalten Ruhegehaltsleistungen aus dem Pensionssystem der BIZ. Da es sich bei den Altersbezügen um Ruhegehälter und ähnlicher Vergütungen für eine früherer unselbständige Tätigkeit handelt, fallen sie unter Art. 21 DBA-Schweiz. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu.

Nach Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetz wurden die Alterssicherungssysteme von CERN und BIZ erneut überprüft. Die Prüfung ergab, dass beide Alterssicherungssysteme mit denen einer gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Die Besteuerung der Leistungen aus den Pensionsfonds dieser Organisationen sind daher nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert zu besteuern.