OFD Münster - Verfügung vom 16.09.2010
Kurzinfo ESt 021/2010

OFD Münster - Verfügung vom 16.09.2010 (Kurzinfo ESt 021/2010) - DRsp Nr. 2010/80448

OFD Münster, Verfügung vom 16.09.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 021/2010

DRsp Nr. 2010/80448

Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,- bzw. 1.602,- als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer- Pauschbetrag). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,- bzw. 1.602,- € übersteigen.

Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten war ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 1847/10 E) anhängig.

Dieses Verfahren wurde aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt.