OFD Münster - Verfügung vom 18.07.2003
S 3202 - 51 - St 23-35 MS

OFD Münster - Verfügung vom 18.07.2003 (S 3202 - 51 - St 23-35 MS) - DRsp Nr. 2008/83542

OFD Münster, Verfügung vom 18.07.2003 - Aktenzeichen S 3202 - 51 - St 23-35 MS

DRsp Nr. 2008/83542

Bebaute Grundstücke: § 79 BewG Einheitsbewertung des Grundvermögens Maßgebliche Jahresrohmiete/übliche Miete bei Objekten, die auf Grundlage des Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) gefördert werden

Mit Wirkung vom 01.01.2002 ist das II WoBauG aufgehoben worden und das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Kraft getreten, vgl. BgBl I Nr. 48/2001. In § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes hat der Bund die Länder ermächtigt, bis zum 31.12.2002 noch Bewilligunsbescheide auf der Grundlage des II WoBauG zu erteilen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Ermächtigungsgrundlage nur für den Mietwohnungsbau Gebrauch gemacht. Die Bewilligungsbehörden werden demzufolge die Finanzämter nur noch von der Förderung des Neubaus von Miet- und Genossenschaftswohnungen im ersten Förderweg (II WoBauG) unter Verwendung des vorgeschriebenen Musters benachrichtigen.

Die Förderung von selbst genutzten Wohneigentum erfolgt bereits seit dem 01.01.2002 auf Grundlage des WoFG. Das Förderdarlehen für den Bau oder den Ersterwerb von Eigentumsmaßnahmen ist mit verschiedenen Auflagen verbunden, gleichwohl kann der Eigentümer eines geförderten Objektes dieses jederzeit zu marktüblichem Mietzins vermieten.