Die Grundsatzverfügung ist unter der EStG -Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800 eingestellt. Dieses Dokument enthält die zeitraumunabhängigen allgemein gültigen Anweisungen. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden.
Die zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehenden gesonderten Verfügungen weisen auf die Besonderheiten des jeweiligen Veranlagungsjahres hin.
Die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 7 EStG a.F. wurde durch das UntStRefG 2008 durch einen sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 n.F. ersetzt. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG a.F. bleibt in geänderter Ausgestaltung grundsätzlich erhalten (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG n.F.).
Gegenüber dem bisher geltenden Recht ergeben sich folgende Änderungen:
Investitionsabzugsbetrag Abzug (§ 7g Abs. 1 EStG n.F.) | Ansparabschreibung Bildung (§ 7g Abs. 3 EStG a.F.) | |||
außerbilanzielle Gewinnminderung | gewinnmindernde Berücksichtigung in Gewinnermittlung als Betriebsausgabe | |||
• | keine Bilanzberichtigung | |||
• | keine Bilanzänderung | |||
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