OFD Münster - Verfügung vom 20.02.2009
akt. Kurzinfo ESt 1/2007

OFD Münster - Verfügung vom 20.02.2009 (akt. Kurzinfo ESt 1/2007) - DRsp Nr. 2009/80171

OFD Münster, Verfügung vom 20.02.2009 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 1/2007

DRsp Nr. 2009/80171

§ 46 EStG; Veranlagung von Arbeitnehmern; OFD Münster v. 25.6.2008 Kurzinfo ESt 1/2007

1. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden.

Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn der Antrag auf Veranlagung bis zum 28.12.2007 (= Tag der Verkündung des JStG 2008 im BGBl) beim Finanzamt eingegangen ist und über den Antrag am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Die Neuregelung gilt somit nicht für Fälle, in denen der Antrag auf Veranlagung für einen VZ vor 2005 erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingeht (vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum JStG 2008 vom 8.11.2007, BT Drs. 16/7036 Seite 26, wonach für VZ vor 2005, für die die bisherige zweijährige Antragsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen ist, ein Antrag auf Veranlagung grundsätzlich nicht mehr ermöglicht werden soll. Eine Ausnahme soll nur für bereits anhängige Fälle gelten). Entsprechende Anträge sind daher abzulehnen.