Der BFH hat mit Urteil vom 30.06.2010. (Az.: VI R 35/09) entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sei.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR 2008) ist dies nicht vorgesehen. Das Urteil ist inzwischen im Bundessteuerblatt 2011, Teil II, Seite 267, veröffentlicht worden.
Die bisherige, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung der o. a. Richtlinie soll - nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung - zunächst weiter angewandt werden.
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