OFD Münster - Verfügung vom 20.05.2010
Kurzinfo ESt Nr. 009/2010

OFD Münster - Verfügung vom 20.05.2010 (Kurzinfo ESt Nr. 009/2010) - DRsp Nr. 2010/80326

OFD Münster, Verfügung vom 20.05.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt Nr. 009/2010

DRsp Nr. 2010/80326

Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung des BMF-Schreibens vom 05.10.2009 und der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG

Mit dem BMF-Schreiben vom 05.10.2009 wird auf die Anwendung der geänderten Rechtsprechung des BFH verwiesen (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.2008 - IX R 90/07, BStBl II 2009, 816) und das entgegenstehende BMF-Schreiben vom 30.11.2007 ( BStBl I 2007, 825) aufgehoben.

Nachfolgende Hinweise können ggf. bei Wiederaufnahme der Bearbeitung der zurückgestellten Fälle - auch hinsichtlich der weiteren nunmehr veröffentlichten BFH-Urteile vom 17.09.08 - IX R 70/06, BStBl II 2009, 898, sowie vom 11.11.2008 - IX R 44/07, BStBl II 2010, 31 - als Hilfestellung dienen:

1. Für die Frage, ob Anträgen auf eine erstmalige Verlustfeststellung entsprochen werden kann, kann für den Grundfall das in der Anlage beigefügte Prüfschema hilfreich sein.

Danach ist in Anlehnung an die Ausführungen im BFH-Urteil vom 10.07.2008 - IX R 90/07, RZ 15, in einem ersten Schritt zu klären, wofür die beantragte Verlustfeststellung „von Bedeutung” ist.

Dies kann sein

  • entweder für eine (noch nicht verjährte) Einkommensteuerfestsetzung, in der eine Verrechnung des beantragten Verlustes erfolgen kann,