Seit dem 01.08.2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe i. S. v. Art. 6 GG, §§ 1303 ff. BGB nachempfunden, entspricht dieser aber nicht.
Mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften” vom 16.02.2001 (BGBl 2001 I S.
Die §§ 26, 26b EStG lassen deshalb weiterhin lediglich die Zusammenveranlagung von Ehegatten zu, setzen also das Bestehen einer bürgerlichen Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Lebenspartnern i. S. d. LPartG steht die Zusammenveranlagung wegen des eindeutigen Wortlauts - ebenso wie die getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG - nicht offen. Entsprechende Anträge sind deshalb abzulehnen und für die Lebenspartner sind Einzelveranlagungen durchzuführen.
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