Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird grundsätzlich gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einsetzt (sog. Erwerbsobliegenheit).
Zu beachten ist, dass das Einbringen der eigenen Arbeitsleistung dann nicht zu prüfen ist, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. a. R 33a. 1 Abs. 2 EStR). Die Regelung in R 33a. 1 Abs. 1 Satz 4 EStR ist für Inlandsfälle weiter anzuwenden. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Abziehbarkeit der Unterhaltsaufwendungen innerhalb der Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 EStG steuerrechtlich nur begrenzt durch die Berücksichtigung von eigenem Vermögen und die Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen.
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